Auf «Eis» gelegt: Beach-Volleyballerinen gewinnen gegen ihren Verband

(causasportnews / red. / pd.,13. Oktober 2020) Ein sowohl bemerkenswertes als auch wegweisendes Urteil hat das Landgericht Frankfurt am Main gefällt: Zwei professionell aktive Beach-Volleyballerinnen sind mit ihrer Schadenersatzklage gegen den zuständigen Sport-Fachverband durchgedrungen, weil dieser sie für internationale Wettkämpfe nicht mehr zugelassen und an ihrer Stelle andere Sportlerinnen nominiert hatte, obwohl die Klägerinnen teils sportlich erfolgreicher waren als ihre Konkurrentinnen. Es sind ihnen 17 000 US-Dollar insbesondere für entgangene Turnier-Preisgelder zugesprochen worden; das soeben bekanntgewordene Urteil vom 7. Oktober 2020 der 6. Zivilkammer (Aktenzeichen 2-06 O 457/19) ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden. Der beklagte Verband machte verschiedene Gründe geltend, weshalb die Sportlerinnen nicht mehr für internationale Wettbewerbe nominiert worden waren. So wurde etwa der Qualifikationsdruck um freie Turnierplätze ins Feld geführt, weshalb seitens des Verbandes eine Nominierungs-Konsolidierung mit neuen Teams angestrebt worden sei.

Nebst der Begründung in der Sache selber lässt die Entscheidung mit Blick auf die Zuständigkeitsfrage aufhorchen: Das Verfahren zur Beurteilung der Forderungsklage hätte an sich vor ein Schiedsgericht gebracht werden müssen. Die entsprechende Schiedsvereinbarung wurde nun allerdings von dem von den Klägerinnen angerufenen, staatlichen Gericht in Frankfurt als unwirksam qualifiziert, «weil sich die Klägerinnen nicht freiwillig der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen» hätten, so das Gericht. Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im «Fall Pechstein» ist bei Leistungssportlerinnen und -sportlern von einer unfreiwilligen Unterwerfung unter eine Schiedsgerichtsbarkeit auszugehen, wenn die Berufsathletinnen und -athleten «vor der Wahl stehen, eine Schiedsklausel anzunehmen, um durch die Ausübung ihres Sportes ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, oder sie nicht zu akzeptieren und damit vollständig auf ihren Lebensunterhalt durch Ausübung des Sports zu verzichten», begründete das Frankfurter Landgericht die Entscheidung betreffend der gerichtlichen Zuständigkeit weiter. Von einer unfreiwilligen Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit sei auch dann auszugehen, falls die Volleyballerinnen die Klauseln kritiklos unterzeichnet hätten, heisst es weiter in der Entscheidung. Klar war für das Gericht der Umstand, dass die Unterwerfung der von monopolistischen Sportverbänden verlangten Schiedsklauseln die rechtssuchende Sportlerin oder den Sportler benachteilige. Somit erklärte das Landgericht Frankfurt unmissverständlich, dass die im Sport durchwegs gängigen und verlangten Schiedsvereinbarungen grundsätzlich mit dem Erfordernis der unabhängigen Gerichtsbarkeit nicht in Einklang zu bringen seien.

«Causa Sport» (4/2020; http://www.causasport.org) wird auf dieses Urteil zurückkommen.

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