Tennis-Heroe Roger Federer als unlauterer Wettbewerber auf Instagram?

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(causasportnews / red. / Prof. Dr. Hans-Ueli Vogt / 20. Juli 2019) Sportler (und Sportlerinnen) sind in den sozialen Medien so präsent und treten mit ihren Fans in Kontakt wie Popstars, Schönheitsidole oder sonstige Personen, die den Status des Influencers erlangt haben. Und ähnlich wie diese werden sie gesponsert – also bezahlt – dafür, dass sie bestimmte Produkte benutzen und dies in der Öffentlichkeit zu Werbezwecken zeigen. Kein Bild von Roger Federer (ausser während eines Matches) ohne eine Luxusuhr der Marke „Rolex“ am Handgelenk. Wenn Sportler in sozialen Netzwerken Beiträge mit einem Hinweis auf solche Produkte veröffentlichen, bewegen sie sich allerdings in einer rechtlichen Grauzone. Wie nachfolgend geschildertes Beispiel zeigt:

Die Schweizerische Stiftung für Konsumentenschutz (SSK) wirft dem Tennis-Heroen vor, auf seinem Instagram-Account Schleichwerbung für eine Kleidermarke zu betreiben. Er soll einen Beitrag gepostet haben, in dem er auf Produkte Bezug nimmt, für deren Vermarktung er bezahlt worden sei. Weil der Beitrag nicht als Werbung gekennzeichnet war, hat die SSK bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK), einer Selbstregulierungsorganisation der Werbebranche, Beschwerde eingereicht. Erst kürzlich wurden Snowboard-Olympiasieger Iouri Podlatchikov und Mountainbikerin Jolanda Neff von der SLK wegen Schleichwerbung in Beiträgen auf sozialen Netzwerken gerügt.

In der Schweiz existiert (anders als in der EU) keine besondere gesetzliche Regelung betreffend die Deklaration von Werbung in sozialen Netzwerken. Es gibt dazu nur den Grundsatz Nr. B. 15 der SLK betreffend „Trennung zwischen redaktioneller Information und kommerzieller Kommunikation“, der ausdrücklich festhält, dass das Trennungsgebot auch gilt, wenn eine Person eine Social-Media-Plattform nutzt und Sponsoringleistungen erhält; dann muss die Person „ihr Verhältnis zur leistungsgebenden Person offenlegen“. Schranken bestehen aber auch bei nicht entgoltenen Veröffentlichungen: „Unentgeltliche redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen oder ihre Produkte hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur unlauteren Schleichwerbung überschreiten.“. Eine Überschreitung liegt gemäss SLK vor, wenn eine Veröffentlichung „über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse des Publikums hinausgeht.“. Die Rechtswissenschaft umschreibt Schleichwerbung als die in werbender Absicht und zumeist gegen Entgelt erfolgte, nicht als Werbung gekennzeichnete Bezugnahme auf ein Unternehmen oder dessen Produkte in Wort, Bild oder Ton.

In der Literatur zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird argumentiert, dass Sponsoring und Werbebotschaften im Internet und in sozialen Netzwerken heutzutage allgegenwärtig seien und daher mit Werbung gerechnet werden müsse; insofern werde das Trennungsgebot nicht verletzt und liege darum keine Schleichwerbung vor. Ausnahmsweise könne aber nach der Grundregel von Art. 2 UWG auch in einem solchen Fall ein unlauteres Verhalten vorliegen.

Die SLK hat nun zu entscheiden, ob der erwähnte Beitrag von Roger Federer auf Instagram den Grundsatz Nr. B. 15 verletzt hat. Sanktionsmöglichkeiten hat die SLK jedoch keine, sie kann nur ermahnen.

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