
(causasportnews / red. / 10. Juli 2019) Die Satzungsversammlung der Deutschen Bundesrechtsanwaltskammer hat mit Wirkung ab 1. Juli 2019 die „Fachanwaltschaft Sportrecht“ eingeführt und die Fachanwaltsordnung entsprechend angepasst (vgl. dazu auch „Causa Sport“ 4/2018, 441). Rechtsanwältinnen und -anwälte, welche in der Querschnittmaterie „Sportrecht“ (vgl. zur Begrifflichkeit Urs Scherrer/Remus Muresan/Kai Ludwig, Sportrecht, Eine Begriffserläuterung, 3. Aufl., 2014, 313 f.) den Nachweis entsprechender theoretischer und praktischer Kenntnisse erbracht haben, können nun diesen Fachanwalts-Titel führen. In praktischer Hinsicht müssen Kandidatinnen und Kandidaten u.a. belegen, dass sie bisher mindestens 80 Fälle aus dem Sportrecht bearbeitet haben (20 dieser Fälle sollen rechtsförmliche Verfahren betreffen, wozu auch Sport-Verbands- und Schiedsgerichtsverfahren im Sport gehören), was für viele Interessentinnen und Interessenten eine ansprechende Hürde darstellen dürfte. Die Nachfrage nach dem Prädikat „Fachanwalt Sportrecht“ sei recht gross, sagt Prof. Dr. Martin Nolte von der Sporthochschule Köln (DSHK), u.a. Co-Redaktor der Sport-Fachzeitschrift „Causa Sport“, der die Einführung der „Sport-Fachanwaltschaft“ massgeblich begleitet hat. Gemäss seiner Einschätzung trägt die anwaltliche Spezialisierung im Sportrecht der Komplexität und dem hohen Schwierigkeitsgrad des Fachgebietes Rechnung, erklärte der Inhaber des Sportrechts-Lehrstuhls an der DSHK in einem Interview mit dem juristischen Informationsdienstleister „juris“.