
(causasportnews / red. / 27. Dezember 2018) Fälle, in denen die ärztliche Sorgfaltspflicht im Zentrum steht, sind in der Regel komplex und stellen urteilende Gerichtsinstanzen durchwegs vor grosse juristische Herausforderungen. Nicht anders präsentierte sich ein Vorgang, der kurz vor den Weihnachtsfeiertagen mit einem Freispruch für den angeklagten Arzt zu Ende ging. Eine Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich hatte einen eher alltäglichen Vorgang zu beurteilen. Der Arzt setzte einer hoffnungsvollen, jungen Sportlerin eine Eiseninfusion, die durch angeblich unsachgemässe Anwendung Komplikationen hervorrief. Diese erlitt eine Beeinträchtigung am Arm (das Gericht sprach von einer „iatrogenen Tätowierung“), was bei der Patientin wochenlange, gesundheitliche Indispositionen zur Folge hatte. Insbesondere sei durch diesen „Ärzte-Pfusch“ und die daraus resultierenden Folgeprobleme (Beschwerden, Beeinträchtigung im Wohlbefinden) die Karriere der Sportlerin negativ tangiert worden, hiess es gemäss Anklageschrift. Das Gericht erkannte eine Vielzahl von Ungereimtheiten im tatsächlichen Ablauf der applizierten Eiseninfusion bzw. divergierende Aussagen von behandelter Sportlerin und Arzt. Diesem wurde letztlich aber korrektes Verhalten bei der Behandlung attestiert. Insbesondere hätte er wohl reagiert (und die Infusion gezogen), falls die Patientin beim Setzen der Infusion über Schmerzen geklagt hätte. Die Infusion sei „normal“ abgelaufen, und es existierten keinerlei Hinweise, dass die Infusion ins Gewebe statt in die Vene geleitet worden sei. Aufgrund dieser Sachlage sah sich die zuständige Richterin veranlasst, den beschuldigten Arzt vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen. – Eine interessante Frage wurde vor Gericht nicht schlüssig beantwortet (musste sie auch nicht), nämlich die, weshalb sich die Sportlerin von einem Allgemeinpraktiker und nicht von einem Sportarzt habe behandeln lassen. Es wurde die Vermutungen geäussert, eine solche Behandlung hätte allenfalls als „Doping“ qualifiziert werden können, weshalb sie von einem (in Dopingangelegenheiten) erfahrenen Sportarzt nicht vorgenommen worden wäre. Mit diesem Aspekt, der in der Verhandlung hohe Wellen warf und in Ehrverletzungsvorwürfen gipfelte, hatte sich das Gericht allerdings nicht zu befassen. – „Causa Sport“ wird auf dieses noch nicht rechtskräftige Urteil zurückkommen (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Dezember 2018; GG180 217).