(causasportnews / red. / 4. Juni 2018) Im Kampf gegen die Kriminalität im Umfeld des Sports hat das Bezirksgericht Winterthur für klare Verhältnisse und ein wegweisendes Urteil gesorgt: Ein 22jähriger Kochlehrling, welcher als gewaltbereit einzustufen ist, wurde wegen versuchter Tötung mit Eventualvorsatz mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren belegt. Nach einem Spiel des FC Winterthur gegen den FC Zürich vor rund einem Jahr (als der FC Zürich noch nicht in der obersten Spielklasse engagiert war) warf der Mann im Bahnhof Winterthur vom Parkdeck über dem Perron aus rund zehn Metern Höhe einen Schachtdeckel auf Fans des FC Zürich, die sich nach dem Spiel in Winterthur wieder nach Zürich begeben wollten. Dabei wurde ein 28jähriger Mann schwer verletzt. Ob der Täter der organisierten Hooligan-Szene zuzurechnen ist, blieb auch nach durchgeführter Verhandlung am Bezirksgericht Winterthur unklar. Er gab an, sich an sich nicht für Fussball zu interessieren. Nicht auszuschliessen ist, dass sich der 22jährige Lehrling spontan im Rahmen des beendeten Spiels in Winterthur zu seinem Handeln entschloss. Das Gericht war überzeugt davon, dass es der Täter in Kauf genommen habe, durch die vorgenommene, koordinierte Handlung jemanden zu töten, was in Anbetracht des Sachverhaltes evident war. Auf das Strafmass wirkte sich zu Gunsten des Täters aus, dass Alkoholkonsum im Spiel war, was zu einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit führte. In die Gesamtstrafe wurde eine widerrufene Vorstrafe von 15 Monaten wegen qualifizierten Betäubungsmittelhandels berücksichtigt. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Freiheitsstrafe von neun Jahren gefordert, die Verteidigung plädierte (mit abstrusen Sachdarstellungen und Argumenten, welche vom Gericht als „abenteuerlich“ und „an den Haaren herbeigezogen“ gewertet wurden) für einen Freispruch. Das Bezirksgericht warf dem verurteilten, vorbestraften Täter vor, sehr wohl gewusst zu haben, was er tat; die James Dean-Masche („Denn sie wissen nicht, was sie tun“) überzeugte das Gericht demnach in keiner Weise.- Das noch nicht rechtskräftige Urteil gibt jenen Strömungen Recht, welche die Meinung vertreten, dass Straftaten im Rahmen von Fussballspielen hart zu sanktionieren seien. (Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 31. Mai 2018; DB180 005).
Ein Zürcher Bezirksgericht spricht Klartext: Krimineller wusste, was er tat
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