Keine Armee-Waffe für jugendlichen Fussball-Gewalttäter

beard-black-and-white-close-up-433410.jpg(causasportnews / red. / 9. April 2018) Die Gewalt im und um den Sport wird immer dramatischer. Brutalste Auseinandersetzungen zwischen sog. „Fussball-Anhängern“ sorgen vor allem in der Stadt Zürich permanent für Aufsehen und Entsetzen. Die krassen politischen Verhältnisse in der Limmatstadt begünstigen dabei die ausser Kontrolle geratene Lage; die Polizeikräfte wären durchaus in der Lage, die an sich gewünschte Ruhe und Ordnung sicher zu stellen. Allein die politischen Umstände verunmöglichen ein effizientes Vorgehen gegen Gewaltexzesse, die sich in der Stadt übrigens nicht nur auf die Sportszene beschränkt. Die Polizeimitteilungen nach einem Wochenende lesen sich in der Party-Stadt Zürich durchwegs wie Berichte über kriegerische Ereignisse. Falls Gewalt im Zusammenhang mit dem Sport in diesem täterfreundlichen Umfeld überhaupt justiziabel wird, können die Folgen allerdings weitreichend sein, wie der Fall eines jugendlichen Gewalttäters belegt.

Weil ein 16jähriger Fan wegen des Abstiegs „seines“ Klubs (FC Zürich) von einem Klassenkameraden provoziert und gehänselt wurde, schlug und trat dieser massiv zu und verletzte seinen Antipoden relativ schwer. Es folgte eine Verurteilung des jugendlichen Täters wegen verschiedener Delikte. In der Folge verlor er seine Lehrstelle, und Probleme ergaben sich auch im Zusammenhang mit der Armee-Rekrutierung und im Zuge der nach dem deliktischen Verhalten des Täters durchgeführten Personensicherheitsprüfung. Letztlich ging es um die Frage, ob vom jungen Mann immer noch ein überdurchschnittliches Gefährdungspotenzial ausgehe – mit dem Ergebnis, dass ihm keine Armee-Waffe ausgehändigt werden dürfe. Das angerufene Bundesverwaltungsgericht bestätigte kürzlich die Entscheidung der Vorinstanz und erkannte beim Jugendlichen in Anbetracht des damaligen Geschehens ebenfalls ein sehr hohes Aggressionspotenzial. Der Mann sei (nach wie vor) unberechenbar, und es sei nicht auszuschliessen, dass er in schwierigen und überraschenden Situationen unangemessen reagieren würde.

(Noch nicht rechtskräftiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts; A-4379/2017; „Causa Sport“ wird in der Ausgabe 2/2018 auf diese Entscheidung zurückkommen).

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