(causasportnews / red. / 20. März 2017) Das Tragen von Kopftüchern sorgt seit Jahren für Diskussionen und Streitigkeiten; Kopftuch-Tragverbote beschäftigen auch die Gerichte immer wieder. Ob in der Arbeitswelt, in der Öffentlichkeit oder bei der Sportausübung: Kopftuchverbote lassen vor allem auch die Emotionen hochgehen. Meistens geht es dabei einerseits um die Religionsfreiheit; anderseits sind jeweils auch Rechte zu berücksichtigen, welche die Religionsfreiheit einzuschränken im Stande sind. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH) hat sich nun gleich in zwei Fällen zu Kopftuchverboten in der Arbeitswelt äussern müssen. Die Urteile sind mit Blick auf den organisierten Sport nicht ganz unbedeutend, obwohl die beiden Vorabentscheidungen des Gerichtshofs keine direkte präjudizielle Wirkung auf den Sport haben und für Nicht-EU-Mitgliedsstaaten, welche etwa die entsprechenden Gleichbehandlungs-Richtlinien nicht übernommen haben, nicht direkt von Bedeutung sind. Sie zeigen jedoch mit Blick auf den Sport eine Rechtsprechungstendenz auf, die in den Staaten der EU und auch in Nicht-EU-Ländern nicht ganz bedeutungslos sein dürfte. In den zu beurteilenden Fällen ging es um Kopftuchverbote im Rahmen von Arbeitsverhältnissen. Der EUGH hielt grundsätzlich fest, dass der Arbeitgeber das Tragen von Kopftüchern und anderen religiösen Zeichen verbieten darf. Diesbezüglich muss aber eine betriebsinterne Regulierung vorliegen. Eine Regelung bietet Gewähr, dass etwa ein Kopftuchverbot nicht einfach talis qualis ausgesprochen wird. Auf den Sport bezogen heisst dies, dass Sportverbände entsprechende Regelungen für den organisierten Sport erlassen dürfen, welche die Sportausübung mit Kopftüchern verbietet. Eine solche Regelung kann verschiedenartig motiviert sein: Sicherheitsüberlegungen (Verletzungsgefahr), das Bestreben, eine einheitliche Spielkleidung zu gewährleisten, die religiöse Neutralität im Sport usw. können Gründe abgeben, welche das Tragen beispielsweise von Kopftüchern verbieten. Dies gilt selbstverständlich auch für andere religiöse Symbole (bspw. Verbot, während eines Fussballspiels wegen Verletzungsgefahr Kruzifixe zu tragen). Ein Sportverband, der eine solche Regelung (Kopftuchverbot, Verbot des Tragens religiöser Symbole während des Wettkampfes) erlässt, dürfte diese nach dem Fingerzeit aus Luxembourg auch durchsetzen können, ohne sich diesbezüglich juristische Probleme einzuhandeln – jedenfalls vor dem Hintergrund des EU-Rechts.
Klärendes zum Kopftuchverbot (auch) im Sport
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