Österreichischer Verwaltungsgerichtshof befasst sich mit Sponsoringverträgen

(causasportnews / red. / 25. Januar 2016) Nicht jeder als „Sponsoringvertrag“ bezeichnete Kontrakt ist auch tätsächlich eine Sponsoringvereinbarung. Damit ein Sponsor das im Rahmen eines Sponsoring bezahlte Geld als betrieblich veranlasste Aufwendung behandeln kann, sind gewisse Voraussetzungen unabdingbar, wie kürzlich der Österreichische Verwaltungsgerichtshof skizziert hat (Urteil vom 1. September 2015; 2012 / 15 / 0096).

Ein Fussballverein war aufgrund der Zuschauerzahlen (durchschnittlich 250 pro Spiel) in der Lage, eine Werbewirkung zu entfalten. Er erhielt Sponsoringbeiträge eines örtlichen Wirtschaftstreibenden.

Bei Zuwendungen eines Sponsors sind, um als betrieblich veranlasst angesehen werden zu können, die gegenseitigen Verpflichtungen zwischen Sponsor und Sportler bzw. Sportverein eindeutig zu fixieren. Ausserdem müssen die Leistungen des Sportlers bzw. Sportvereins geeignet sein, Werbewirkung zu entfalten. Nur wenn ein Leistungsaustausch vorliegt, kann die betriebliche Veranlassung der Zuwendungen angenommen werden. Dabei ist insbesondere in Betracht zu ziehen, ob auch andere Wirtschaftstreibende unter denselben Voraussetzungen einen gleichartigen Vertrag geschlossen hätten.

Dass im konkreten Fall zwischen dem Sponsor und dem Verein kein schriftlicher Sponsoringvertrag bestand, ist angesichts der im österreichischen Recht herrschenden Formfreiheit von Verträgen ohne Bedeutung. Der Sponsor hat mehrfach auf das Vorliegen eines mündlichen Sponsoringvertrages hingewiesen. Der Verein hat sich zur Banden- und Plakatwerbung (drei Werbeschilder in der Grösse fünf Meter mal ein Meter gut sichtbar gegenüber den Zuschauerbereichen angebracht) und zur Durchsage eines Werbetextes vor und während eines jeden Spiels verpflichtet. Zudem kam das Firmenlogo des Sponsors auf den Spielerbekleidungen und in der Matchzeitung hinzu.

Somit schienen die gegenseitigen Verpflichtungen zwischen Sponsor und Verein hinreichend eindeutig und auch im Vorhinein fixiert. Es stand dem Betriebsausgabenabzug auch nicht entgegen, dass eine (auf einen marktüblichen Leistungsaustausch ausgerichtete) Vereinbarung auf die Initiative eines Vereinsmitglieds zurückzuführen war.

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