causasportnews.com – 10/2025, 30. Januar 2025

(causasportnews / red. / 30. Januar 2025) Soeben hat das Kantonsgericht Zug in einem brisanten Zivilrechts-Fall entschieden und das Medienhaus Ringier AG, das unter anderem die Boulevard-Zeitung «Blick» herausgibt, dazu verpflichtet, der ehemaligen Lokalpolitikerin Jolanda Spiess–Hegglin mehr als CHF 300 000 zu bezahlen, zuzüglich Zinsen und weiterer Kosten fast nochmals soviel. Die Entscheidung erging im Rahmen zahlreicher Verfahren im Zuge der sog. «Landammann-Affäre», die sich im Dezember 2014 in Zug zugetragen hatte. Ausserhalb des «Protokolls» soll es im Nachgang zur Feier für den neu gewählten Landammann (es handelte sich um den ehemaligen Direktor der Rechtsabteilung der Internationalen Fussball-Verbandes FIFA, dem heutigen Regierungsrat Heinz Tännler, der mit dem Vorfall, der die Öffentlichkeit bis heute beschäftigt, selbstverständlich nichts zu tun hatte und hat) zugetragen hatte. Der Vorfall wurde zur «Affäre», weil es im Nachgang zur Feier für Landammann Heinz Tännler zu einem intimen Kontakt zwischen der ehemaligen, grünen Politikerin und Klägerin am Kantonsgericht und einem anderen Politiker der SVP gekommen sein soll. Der Vorfall, von dem bis heute nicht bekannt ist, wie er sich zugetragen haben soll, wurde an die Öffentlichkeit gezerrt und bildet bis heute ein Schmuddel-Thema, auch in den Schweizer Medien, welche die Angelegenheit teils süffisant ausschlachteten.
Insbesondere für die Boulevard-Medien war das zwischen Jolanda Spiess–Hegglin und dem SVP-Politiker Vorgefallene, eine eher unappetitliche Geschichte, das berühmte, gefundene «Fressen». Es wurde auch in grossen Lettern darüber berichtet, gemutmasst und spekuliert. Jedenfalls verletzte der «Blick» mit seiner Berichterstattung die Persönlichkeitsrechte von Jolanda Spiess–Hegglin in mehreren Artikeln. Die widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen (gemäss Art. 28 ZGB) erfolgten im «Blick» zumindest in vier Artikeln, wie die Zuger Gerichte feststellten. Danach ging die in ihren Persönlichkeitsrechten widerrechtlich verletzte, ehemalige Politikerin auch gemäss Art. 28a Abs. 3 ZGB vor. Diese bis heute eher selten angerufene Bestimmung ermöglicht u.a. nach einer erfolgten, widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 Abs. 2 ZGB) die Gewinnherausgabe (konkret den Gewinn, der vom «Blick» durch die Persönlichkeitsverletzungen erzielt hat) zu verlangen. Diese Gewinnherausgabe bildete das Kernstück der nun entschiedenen Klage am Kantonsgericht Zug. In dieser Deutlichkeit erfolgte in der Schweiz noch nie eine Entscheidung aufgrund der Anspruchsgrundlage gemäss Art. 28a Abs. 3 ZGB.
Die Gewinnherausgabe war insbesondere auch Gegenstand im Persönlichkeitsverletzungs-Prozess, den der Vater der ehemaligen Tennisspielerin Patty Schnyder gegen Ringier AG («Blick», etc.!) führte, und der vor dem Schweizerischen Bundesgericht endete (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2006 ; BGE 133 III 153 ff.). In jenem Fall einigten sich die Parteien aussergerichtlich auf die Höhe der durch Ringier AG zu bezahlende Summe (Anmerkung: Für die Medien ist es ein Graus, wenn die Gerichte die Faktoren für eine Gewinnherausgabe ermitteln, wie es sich auch in dieser Angelegenheit «Nachgang Zuger Landammann-Affäre» zeigte).
Die vom Kantonsgericht festgesetzte Summe unter dem Titel «Herausgabe des Gewinns» versetzt den «Blick» in Schockstarre. «In eigener Sache» sprach die «CEO Ringier Medien Schweiz» im «Blick» vom 28. Januar 2025 von «einem fatalen Schlag für den freien Journalismus» und von einem «Strafzettel» für Medienschaffende, was natürlich eine verquerte Optik darstellt und als geradezu blanker Unsinn zu qualifizieren ist: Die Boulevard-Macher haben noch immer nicht verstanden, dass Journalismus selbstverständlich frei möglich (und gewünscht) ist; jedoch nicht rechtswidriger, persönlichkeitsverletzender Journalismus. Recht und Gesetz (hier vor allem Art. 28a Abs. 3 ZGB) bilden die Leitplanken auch der Medienarbeit.
Müssig anzufügen, dass das Verlagshaus das Urteil des Kantonsgerichts Zug an das Bundesgericht ziehen wird. Affaire à suivre also auch in dieser «Causa Landammann-Feier». Die Entscheidung aus Lausanne wird auch den künftigen Sport-Journalismus prägen. Es wird ein «Denkzettel» (kein «Strafzettel»!) sein!

