TdS 2023: Nach den Cyclisten die Juristen

causasportnews / Nr. 1028/06/2023, 19. Juni 2023

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(causasportnews / red. / 19. Juni 2023) Die diesjährige Schweizerische Radrundfahrt Tour de Suisse (TdS) ist beendet. Gott sei Dank, wäre man geneigt zu sagen. Seit dem Unfalltod des Schweizers Gino Mäder, der in der Abfahrt vom Albulapass (causasportnews vom 16. Juni 2023) stürzte und verschied, war der Sport kein Thema mehr; das konnte und durfte er auch nicht mehr sein. Die Kernfrage lautete seit dem Drama um den Schweizer, ob eine Weiterführung der Tour de Suisse noch zu verantworten sei; aus sport-ethischer und aus sportlicher Sicht. Eher unverständlicherweise entschieden sich die Organisatoren für eine Weiterführung des Rennens. Nachdem aber zwei Teams und mehrere andere Fahrer den Rückzug von der Rundfahrt erklärt hatten, wurde das Radrennen allerdings so oder so ein sportlicher Wettbewerb ohne jeglichen Wert. Nur mit Bezug auf die Statistik ist anzumerken, dass der eher unbekannte, bald 23 jährige Däne Mattias Skjelmose Jensen die diesjährige Schweizer Rundfahrt, die in der letzten Phase zur Tour der Trauer wurde und an der niemand mehr Spass haben oder etwas abgewinnen konnte, als Gesamtsieger beendete.

Der Tod des 26jährigen Gino Mäder in der Schussabfahrt am Albulapass ist so unbegreiflich wie unverkraftbar. Die Trauerbewältigung wird weitergehen. Allerdings rücken nun nach dem Abschluss der Tour 2023 die juristischen Folgen des Unfalls, den der allseits beliebte und geschätzte Schweizer tragischerweise nicht überlebte, ins Zentrum der Abklärungen und Diskussionen. Da die Umstände der Todesfahrt noch nicht schlüssig nachvollzogen werden können, hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden Untersuchungen aufgenommen. Nun müssen unter den vorliegenden Umständen die Juristen den Cyclisten folgen. Die Abfahrt der Pedaleure am Albula in hoher Geschwindigkeit vor der Zielnähe, die Gino Mäder zum Verhängnis wurde, ist ein Kritikpunkt, dem sich die Veranstalter des Rennens ausgesetzt sehen. Im Vordergrund der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden dürften die Tatbestände der fahrlässigen Tötung (Art. 117 des Strafgesetzbuches, StGB) sowie allenfalls der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) stehen. Unfälle im Zusammenhang mit Radrennen haben immer wieder zu strafrechtlichen Beurteilungen der Vorkommnisse geführt. Im Vordergrund standen meistens Fragen der ungenügenden Sicherheitsvorkehrungen (mangelhafte Absperrungen der Rennstrecken).