Die Angst des Tormanns vor Persönlichkeitsrechtsver‎letzungen

door-husband-1271621_1920(causasportnews / rbr. / 10. August 2018) Ein bekannter Fussballspieler hat die Abbildung auf einer Sammelkarte zu dulden und kann sich nicht unter Berufung auf seine fehlende Einwilligung gegen deren Veröffentlichung zur Wehr setzen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. diese Woche entschieden (Urteil vom 7. August 2018, Az. 11 U 156/16). Der Fall betraf den ehemaligen deutschen Torhüter und späteren (Torwart-)Trainer Ulrich (Uli) Stein.

Der Verlag Agon Sports World GmbH aus Kassel/D hatte eine Serie von Sammelkarten mit allen Spielern der deutschen Fussball-Nationalmannschaft seit 1908 produziert und vertrieben. Uli Stein, der u.a. mit dem Hamburger SV grosse Erfolge gefeiert – zweimal deutscher Meister, einmal DFB-Pokalsieger und Gewinner des Europapokals der Landesmeister (dem Vorgänger der heutigen Champions League) – und sechs Spiele mit der deutschen Nationalmannschaft absolviert hatte (die mit der „Suppenkasper-Affäre“ mit Franz Beckenbauer 1986 in Mexiko zu Ende ging), machte geltend, er habe in diese (kommerzielle) Nutzung seines Bildes durch den Verlag nicht eingewilligt (was nicht bestritten war). Entsprechend sei die Veröffentlichung rechtswidrig. Das OLG Frankfurt a.M. war jedoch der Auffassung, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Sportlers im vorliegenden Fall hinter das presserechtliche Publikationsinteresse des Verlags zurückzutreten habe. Die konkret in Frage stehenden Bilder Uli Steins (u.a. im gelben Nationaltrikot Deutschlands) seien, so das OLG, sog. „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“. Deren Veröffentlichung verletze keine berechtigten Interessen Uli Steins. Dass die Nutzung durch den Verlag kommerziell erfolgte, spielt laut dem Gericht keine Rolle: Die betreffenden Sammelkarten enthielten nach Auffassung des Gerichts „ausreichende textliche Informationen“, um sie als presserechtliche Druckerzeugnisse zu qualifizieren. Die meisten Presseerzeugnisse würden – jedenfalls auch – der Generierung von Einnahmen dienen. Entsprechend sei keine Einwilligung des Spielers vonnöten, um sein Bildnis rechtmässig verwenden zu dürfen. Entscheidend war für das OLG letztlich, dass Uli Stein ausschliesslich in dem Kontext gezeigt werde, in dem er seine zeitgeschichtliche Bedeutung erlangt habe, nämlich als Torwart der deutschen Fussball-Nationalmannschaft. Das OLG wies daher seine Berufung ab und bestätigte das Urteil des Landgerichts Kassel. Das Urteil ist rechtskräftig; die vollständige Urteilsbegründung steht indessen noch aus.

In der Schweiz würde sich die Rechtslage im Übrigen ähnlich präsentieren: Art. 28 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) bestimmt, dass eine Persönlichkeitsverletzung – beispielsweise durch Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch dessen Veröffentlichung – nur dann widerrechtlich ist (und damit beispielsweise gestützt auf Art. 28a Abs. 1 ZGB untersagt werden kann), wenn sie nicht durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. In einem Fall wie dem vorliegenden dürften sowohl private (des Verlags) als auch öffentliche Interessen (Presse- und Informationsfreiheit) gegeben sein, welche die privaten Interessen des Spielers, die Veröffentlichung zu untersagen, überwiegen.

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