(causasportnews / red. / 2. Juni 2016) Die Vielfalt von Sportarten, welche die moderne Freizeitgesellschaft hervorbringt, kennt und pflegt, scheint unermesslich. Oft ist es schwierig zu beurteilen, ob bei einer körperlichen Betätigung überhaupt eine Sportausübung vorliegt oder nicht. Dieser Umstand hängt letztlich damit zusammen, dass der Begriff „Sport“ vielerlei Interpretationen zulässt (dass sich der Terminus „Sport“ vom spätlateinischen „disportare“ (sich zerstreuen) ableitet und kaum zu schärfen ist, untermauert diese Aussage). Ist jedoch von der Ausübung einer Sportart auszugehen, können sich vor allem mit Bezug auf das Versicherungsrecht diverse Differenzierungsfragen stellen. Wer sich bei der sportlichen Betätigung grobfahrlässig (pflichtwidrig) verhält und sich schädigt oder bei der Ausübung gewisser Sportarten ein Wagnis eingeht und verunfallt, muss allenfalls mit Kürzungen der Versicherungsleistungen rechnen (Wagnis und Grobfahrlässigkeit schliessen sich im Übrigen nicht aus; vgl. betr. „Wagnis“ auch Art. 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung i.V. mit Art. 50 der Verordnung). Wie hoch diese Kürzungen bei Wagnissen sein können, hat das Schweizerische Bundesgericht in einer langjährigen Praxis entwickelt und unterscheidet im Rahmen von Leistungskürzungen bei Wagnissportarten zwischen absoluten und relativen Wagnissen. Ist eine Sportausübung ein absolutes Wagnis, werden die Versicherungsleistungen grundsätzlich um die Hälfte gekürzt. Falls der Sporttreibende hingegen ein relatives Wagnis eingegangen ist, erfolgen Kürzungen der Versicherungsleistungen dann, wenn der Versicherte bei der Sportausübung die üblichen Vorsichtsgebote missachtet hat. Demnach ist es bei der Beurteilung allfälliger Versicherungsleistungskürzungen von entscheidender Bedeutung, ob der Betroffene ein absolutes oder ein relatives Wagnis eingegangen ist. Absolut gewagt sind Sportarten wie Motocross, Autorennen, Vollkontakt-Sportarten, Karate-Extrem-Sportarten (Zertrümmern von Back- und Ziegelsteinen mit der Hand oder mit dem Kopf usw.), Ski-Geschwindigkeitsrekordfahrten. Hier liegt das Risiko in der Handlung selbst. Bei relativen Wagnissen ist die Art und Weise, wie der Sport ausgeübt wird, von entscheidender Bedeutung. Als relative Wagnisse gelten etwa das Fliegen mit Hängegleitern bei ungünstigen Wetterverhältnissen, Alpinismus bei schwierigen Bedingungen, Hochsee-Segeln bei extremen Verhältnissen, Skifahren abseits der Piste trotz Lawinengefahr, unorganisiertes Combat-Schiessen, oft auch Eisfallklettern, House-Running („Fassaden-Laufen“) usw. Gewisse Sportarten können je nach den Verhältnissen und Umständen einmal als absolute, einmal als relative Wagnisse qualifiziert werden (z.B. Deltasegeln, Conyoning, Bungy-Jumping, Hydrospeed). Kürzlich hatte sich das Schweizerische Bundesgericht mit einer weiteren, nicht allgemein bekannten Sportart zu befassen: Dem Strassenrodeln (dabei rasen Sportler auf mit Rädern ausgestatteten Schlitten in hohen Tempi Strassen hinunter). Das Gericht qualifizierte das „Streetluge“ als relatives Wagnis (die Vorinstanz ging von einem absoluten Wagnis aus). Im konkreten Fall wurden die Versicherungsleistungen nur deshalb gekürzt, weil der Versicherte die üblichen Vorsichtsgebote missachtet hatte (gemäss Begründung hatte der Sportler den Unfall provoziert, weil er sich als Novize mit dem horrenden Tempo einer Überforderung aussetzte; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Mai 2016, 8C_638/2015; vgl. überdies grundsätzlich: Heinz Tännler, Markante Versicherungsfälle aus der Sportwelt, in: Gabriela Riemer-Kafka, Sport und Versicherung, Zürich 2007, 147 ff., zudem BGE 138 V 522 ff., Kopfsprung in unbekannt tiefes Wasser).
Archiv für den Monat Juni 2016
5,11 Millionen Honorar für 6,7 Millionen-Abklärung
(causasportnews / red. / 1. Juni 2016) Der Vorwurf war happig und unappetitlich, die Reaktionen blieben nicht aus: 6,7 Millionen Euro sollen dazu verwendet worden sein, um die Fussball-WM-Endrunde 2006 nach Deutschland zu bringen. So wird es seit Monaten kolportiert (causasportnews berichtete mehrmals darüber) – und so dürfte es weiter gehen. Für die seit Oktober des letzten Jahres erhobene Behauptung fehlt nach wie vor jeder schlüssige Beweis. Heute muss von einer rätselhaften Zahlung von 6,7 Millionen Euro aus einer Kasse des Deutschen Fussball-Verbandes (DFB) gesprochen werden. Für was genau der Betrag entrichtet worden ist, bleibt immer noch ein Rätsel. Nach den erhobenen Behauptungen sah sich der DFB veranlasst bzw. vielmehr auf Grund des öffentlichen Drucks genötigt, den Mittelfluss von unabhängigen Experten überprüfen und den Verwendungszweck des Geldes profund abklären zu lassen. Die vom DFB beauftragte deutsche Rechtsanwaltskanzlei war über Wochen mit einem Heer von Anwälten an der Arbeit; der Verwendungszweck des Geldes konnte aber offenbar nicht geklärt werden (causasportnews vom 7. März 2016: Bericht zur Vergabe der Fussball-WM 2006: Kräht der Hahn auf dem Mist … ). Die Honorarkosten haben dabei in der Höhe den zu untersuchenden, damals bezahlten Betrag beinahe erreicht. Es wäre nun allerdings ungerecht, im Zusammenhang mit der Untersuchung der durch den DFB geleisteten Zahlung das geflügelte Sprichwort „Ausser Spesen nichts gewesen“ zu bemühen. Der DFB erteilte den Auftrag zweifelsfrei aus Opportunitätsgründen. Der Volkszorn hat sich jedenfalls seit dem Bekanntwerden des Abschlussberichts der Anwaltskanzlei merklich gelegt.
