SV Mattersburg wird Karim Onisiwo wohl ablösefrei verlieren

(causasportnews / red. / 13. Januar 2016) Ein spektakulärer, internationaler Fussball-Transfer wird wohl demnächst unverrückbar über die Bühne gehen, ist jedoch von vertragsrechtlichen Divergenzen begleitet. Der Abgang des Österreichers Karim Onisiwo, bisher beim SV Mattersburg unter Vertrag, wird vom bisherigen Arbeitgeber kaum mehr zu verhindern sein, auch wenn der Klub den Standpunkt vertritt, der begnadete Fussballspieler sei weiterhin arbeitsvertraglich an ihn gebunden, weshalb der vorbereitete Übertritt von Karim Onisiwo zum FSV Mainz 05 nicht vollzogen werden dürfe. In gewissen Fachkreisen gilt der Shootingstar als „zweiter David Alaba“. Kein Wunder, dass sich für ihn auch Klubs aus der deutschen Bundesliga interessieren. Arbeitsvertraglich war der Spieler diskussionslos bis 30. Juni 2015 an den SV Mattersburg gebunden. Doch seither ist er nicht nur arbeitsvertrags- sondern konsequenterweise auch ablösefrei. So sehen es der Spieler, der am Kicker interessierte FSV Mainz 05 sowie das Arbeits- und Sozialgericht Wien (Urteil des Senates vom 11. November 2015), das nur die arbeitsvertragliche Lage zwischen Karim Onisiwo und dem SV Mattersburg zu beurteilen hatte. Anderer Auffassung ist der SV Mattersburg, der nach wie vor von einer vertraglichen Bindung bis 2017 ausgeht. Allein diese Rechtsbehauptung steht auf tönernen Füssen, da sich der Klub auf eine arbeitsvertragliche Verlängerungsoption beruft, die jedoch vom erstinstanzlichen Wiener Gericht als unzulässig bzw. nichtig qualifiziert worden ist. Da der SV Mattersburg Berufung gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts angekündigt hat, ist der Arbeitsrechtsprozess und damit der Transferstreit noch nicht aus der Welt geschafft.

Zu einseitig ausgestaltete Vertragsoptionen in Arbeitsverträgen von Sportlern sind äusserst problematisch und in diesem Zusammenhang noch bei weitem nicht alle Rechtsfragen an der Grenze von Arbeitsrecht zu Sportrecht geklärt. Der SV Mattersburg will sich jedenfalls gegen das Ersturteil wehren und beharrt weiterhin darauf, dass sich Karim Onisiwo mit dem österreichischen Klub kraft der vereinbarten Option in einem Arbeitsvertragsverhältnis befinde und deshalb nicht ablösefrei wechseln könne, sondern sich allenfalls aus dem Arbeitsvertrag auskaufen müsse.

Dr. Dominik Kocholl

Der Innsbrucker Sportrechtler Dr. Dominik Kocholl macht dem aufgestiegenden SV Mattersburg wenig Hoffnung, um dem Spieler auf juristischem Weg den Transfer nach Deutschland noch verbauen zu können. „Die Rechtslage spricht in der Tat gegen den österreichischen Klub, der sich nach bisherigem Informationsstand vertragsrechtlich auf zu dünnes Eis begeben hat. Per Optionsausübung den Vertrag verlängern zu können, bewirkt nämlich letztlich eine einseitige, den Arbeitgeber stark bevorzugende Beendigungsmöglichkeit. Diese wird durch das Arbeitsrecht laut Lehre und Rechtsprechung nicht ohne weiteres geduldet: Von den Laufzeiten her unverhältnismässige, gegen den Kollektivvertrag verstossende, etwa keine angemessene Gehaltserhöhung bzw. sonstige Verbesserungen beinhaltende, einseitig nur dem Klub Gestaltungsrechte einräumende Optionen sind äusserst problematisch und in arbeitsgerichtlichen Verfahren kaum je haltbar“, sagt er mit Blick auf das erstinstanzliche Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts. Die fehlende Gehaltserhöhung soll später nachgebessert und eine Ausstiegsklausel ergänzt worden sein, wird behauptet. „Fraglich bleibt und entscheidend ist, ob der Vertrag durch (eine) derartige Ergänzung(en) einvernehmlich, zeichnungsberechtigt und wirksam abgeändert worden ist“, sagt Dominik Kocholl. Der SV Mattersburg hatte die Ausstiegsklausel bestritten, als ein englischer Zweitligist auf „Einkaufstour“ die vereinbarte Summe bot. Das führte zur Klage des Spielers.

Obwohl die arbeitsrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Spieler und dem SV Mattersburg noch andauert, konnte Karim Onisiwo bislang ablösefrei nach Deutschland wechseln. Das österreichische Verfahrensrecht (ASGG) sieht in Arbeitsrechtsachen nämlich bereits – trotz fehlender Rechtskraft – vorläufige Rechtsgestaltungswirkungen und die Vollstreckbarkeit des Urteils vor: Aus diesem Blickwinkel gilt der Vertrag bereits als ohne Verlängerung beendet. Am Tag nach Bekanntwerden des Urteils hatte Karim Onisiwo bereits beim 1. FSV Mainz 05 bis 2019 unterschrieben. „Das ist zwar mangels Rechtskraft ein mutiger, jedoch voraussichtlich insgesamt empfehlenswerter Schritt – vor allem dann, wenn für den Fall, doch noch zurückkehren zu müssen, vorgesorgt wurde“, erklärt Sportrechtsspezialist Dominik Kocholl.

Hinterlasse einen Kommentar