causasportnews.com – 37/2025, 21. April 2025

(causasportnews / red., rb., err. / 21. April 2025) Mitunter haben sich die obersten Gerichte eines Landes mit nicht Alltäglichem zu befassen, wie unlängst das Schweizerische Bundesgericht, mit dem berühmtesten «Säulirennen» der Schweiz. Ist das Gaudi, welches die Rennschweine, konkret in St. Gallen, bieten, ein Sportereignis, und sind die Wetten, die auf diese Rennen abgeschlossen werden, Sport-Wetten? Nicht nur diese Rechtsfragen sollte das Gericht beurteilen. Soweit kam es nach diesem Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2025 allerdings (noch) nicht abschliessend. «Zurück zum Start», hiess es vielmehr aus Lausanne. Damit sind nicht die Rennsäuli gemeint, sondern die Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen; diese Instanz muss den Vorgang nun materiell vorentscheiden.
Das «Säulirennen» gehört zur OLMA (Ostschweizerische Land- und Milchwirtschaftliche Ausstellung; sie findet jährlich im Oktober in St. Gallen statt), wie Bratwurst, Umzug und Viehschau. Richtig zur Gaudi wird das tierische Treiben dabei dadurch, dass jedermann 5 Franken auf Sieg seines Favoriten (2 Läufe mit je 5 Schweinen) setzen darf. Da ein solcher Einsatz nur vor Ort an der OLMA möglich ist (d.h. weder automatisiert noch interkantonal noch online), handelt es sich dabei um ein sog. «Kleinspiel» i.S.v. Art. 3 lit. f des Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS). Die Stadtpolizei St. Gallen qualifizierte das Spiel konkret, im Sinne des Gesuchs der OLMA für die Ausgabe 2021, als «lokale Sportwette», die in engem rechtlichem Rahmen zulässig ist (Art. 3 lit. c und Art. 35 BGS).
Die OLMA hatte die Rechnung dieses Mal aber ohne die neu formierte «Interkantonale Geldspielaufsicht» (Gespa; früher Comlot) gemacht, die das OLMA-Säulirennen nicht als Sportwette (wie beispielsweise die Pferderennen auf der Rennbahn im zürcherischen Dielsdorf; vgl. dazu auch causasportnews vom 25. Januar 2025) betrachtete. Die Gespa focht daher die Verfügung der Stadtpolizei an. Das kantonale Volkswirtschaftsdepartement wies den Rekurs ab (Entscheid vom 1. Juni 2022). Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen trat auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Gespa seinerseits nicht ein mit der Begründung, die Gespa sei nicht beschwerdelegitimiert, da sie nach Art. 108 Abs. 1 lit. j BGS einzig «zur Erfüllung ihrer Aufgaben» Beschwerde erheben könne und die Überprüfung kantonaler Verfügungen auf deren allgemeine Bundesrechtskonformität nicht in ihren Aufgabenbereich falle. Die Gespa könne zwar, so das Verwaltungsgericht, prüfen, ob ein Grossspiel zu Unrecht als Kleinspiel qualifiziert worden sei, nicht aber, welche Art von Kleinspiel vorliege (Urteil B 2022/115 vom 8. Dezember 2022). Hiergegen erhob die Gespa Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht.
Das Bundesgericht gab nun der Gespa Recht und urteilte, dass die Aufsichtsbehörde sehr wohl beschwerdelegitimiert sei (Bundesgerichts-Urteil 2C_46/2023 vom 25. Februar 2025). Die Kantone hätten der Gespa auf dem Konkordatsweg (Art. 25 Abs. 6 und Abs. 7 des Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats GSK i.V.m. Art. 107 Abs. 2 BGS) generell die Aufgabe zugewiesen, kantonale Verfügungen im Bereich der Kleinspiele umfassend auf ihre Bundesrechtskonformität zu prüfen. Die Gespa ist daher berechtigt, gegen eine kantonale Verfügung einzuwenden, es handle sich um eine andere Art von (Klein-)Spiel. Das Verwaltungsgericht St. Gallen muss daher auf die Beschwerde der Gespa eintreten und prüfen, ob das OLMA-Säulirennen tatsächlich als Sportwette zu qualifizieren ist – und nicht etwa als Lotterie oder gar als Glücksspiel. Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen demzufolge auf und wies die Sache an jenes zurück mit der Anweisung, den Fall materiell (in der Sache selber) zu beurteilen. Auch juristisch heisst das: «Zurück zum Start», hier an das kantonale Verwaltungsgericht.
(Dieses Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2025 wird in der demnächst erscheinenden Ausgabe 1/2025 von «Causa Sport» wiedergegeben und behandelt.).
