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Die Folgen der «Causa Patty Schnyder» für den Persönlichkeitsschutz

(causasportnews / 1198/11/2024, 7. November 2024)

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(causasportnewsw / red. / 7. November 2024) Vor ziemlich genau zehn Jahren, im Dezember 2014, sorgte der Kanton Zug für Schlagzeilen, als sich im Rahmen der sog. «Landammannfeier» offensichtlich Unappetitliches ereignete. Zu Ehren des Landammannes Heinz Tännler, des Ex-Rechts-Direktor des Internationalen Fussballverbandes FIFA in Zürich und ehemaliger Eishockey-Funktionär, wurde in Zug gefeiert, was das Zeug hielt. Die Bevölkerung liess den heute 64jährigen Heinz Tännler, der 2015 und 2016 den Stand Zug vertrat, durch diverse Festivitäten hochleben. Vor allem nach dem offiziellen Teil artete die Feier aus, es floss reichlich Alkohol und die Hemmschwellen sanken. Im beschaulichen Städtchen Zug kamen sich so auch Männchen und Weibchen näher. Und weil in Zug jeder jeden kennt, wurde es u.a. manifest, dass sich eine Politikerin der Grünen und ein SVP-Vertreter ziemlich zu mögen schienen. Noch mehr als das. Die Medien berichteten von sexuellen Annäherungen zwischen Jolanda Spiess-Hegglin und Markus Hürlimann. Bis heute ist nicht genau geklärt, was lief und wie es allenfalls lief. Die Rede war unter anderem von K.O.-Tropfen, welche die Frau gefügig gemacht haben sollen und den Mann zum Tier werden liessen. Da die Umstände dieses amourösen Teils der «Landammannfeier» nach wie vor nicht geklärt sind, jedoch davon auszugehen ist, dass sich in Richtung Annäherung zwischen der Politikerin und dem Politiker etwas tat, wurde das Nachspiel zur «Landammannfeier» letztlich zum Juristenfutter. Derzeit wird gestritten, wieviel die Zeitung «Blick», welche die Persönlichkeit von Jolanda Spiess-Hegglin gleich in mehreren Medienberichten verletzt hatte (Art. 28 des Zivilgesetzbuches, ZGB) unter dem Titel «Gewinnherausgabe» zu zahlen hat. Mit diesem Begehren der Ex-Politikerin befasst sich derzeit das Zuger Kantonsgericht.

Die Gewinnherausgabe nach Persönlichkeitsverletzungen, Jolanda Spiess-Hegglin fordert vom «Blick» / Medienhaus Ringier eine Summe von 640’000 Franken, ist im Medienbereich mehr als brisant. Mit Blick auf die Gewinnherausgabe liest es sich im Gesetz ziemlich einfach und nachvollziehbar: Unter anderem kann bei Persönlichkeitsverletzungen durch die Medien die «Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag» (Art. 28a Abs. 3 ZGB) verlangt werden. Im aktuellen Fall ist also zu eruieren, wie der Gewinn des Medienhauses Ringier mit vier persönlichkeitsverletzenden Beiträgen zu errechnen ist; also, wie hoch der (Netto-)Gewinn ist, den das Medienhaus mit den Artikeln erzielt hat. Indikatoren können etwa die Angaben zur Auflagenhöhe der Zeitung, zu den Abonnementsverkäufen, zu den Verkäufen an Kiosken, zu den Werbevolumina in den betreffenden Nummern des Mediums, zu Seitenaufrufen im online-Bereich oder zu Internet-Klicks bezüglich der betreffenden Artikel sein. Die Verlage scheuen sich nachvollziehbar, hier Fakten- und Zahlenmaterial zu liefern. Was Gewinn- und Verlustrechnungen anbelangt, gibt man sich in der Branche gerne bedeckt. Das macht die Gewinn-Eruierung bei Persönlichkeitsverletzungen äusserst schwierig, ja beinahe unmöglich. Letztlich wird auf Wahrscheinlichkeitsberechnungen abzustellen sein.

Thematik und Problematik in der «Causa Jolanda Spiess-Hegglin / Medien» erinnern an ein Vorkommnis mit sportlichem Gehalt. Die Zuger Richter werden sich bei der Auseinandersetzung mit dieser aktuellen juristischen Knacknuss am Fall des Vaters der ehemaligen Top-Tennisspielerin Patty Schnyder orientieren können. Willy Schnyder verlangte von der Ringier AG im Zuge von vier persönlichkeitsverletzenden Artikeln im «Sonntagsblick» eine Gewinnherausgabe. Das Bundesgericht entwickelte in diesem Zusammenhang Grundsätzliches mit Bezug auf Art. 28a Abs. 1 ZGB (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2006: BGE 133 III 153 ff.). Dieses Urteil wird das Zuger Kantonsgericht zweifelsfrei aufmerksam durchlesen und wohl auch zitieren, wenn es über die Gewinnherausgabe an Jolanda Spiess-Hegglin im Nachgang zur «Landammannaffäre» befinden muss.