causasportnews / Nr. 1184/09/2024, 26. September 2024
(causasportnews / red. / 26. September 2024) Es hätte für den Welt-Fussballverband (FIFA) mit Sitz in Zürich das ganz grosse Kino mit juristischer Sonder-Akrobatik werden sollen, doch nun erlebten die Funktionäre vom «Zürichberg» mit ihren Rechtsberatern einen veritablen «Filmriss», eine schmerzhafte Prozessniederlage gegen einen anderen grossen Player im Weltkino, das globale Technologieunternehmen Google (im Prozess als Beklagte: Google Ireland Limited. und Google LL.). Der als Verein nach schweizerischem Recht organisierte Fussballverband scheiterte mit seinen Begehren am Zürcher Handelsgericht, wonach Google als Betreiber der weltbekannten Suchmaschine für Inhalte und Hinweise auf eine Plattform, auf welche in diesem Rahmen verwiesen wird, verantwortlich sei (vgl. auch causasportnews vom 31. August 2024). Geklagt wurde wegen Persönlichkeitsverletzung sowie Verletzung von Datenschutzbestimmungen.
Auf einer Webseite sind mehrere Artikel über die FIFA und Funktionäre sowie beim Verband angestellte Personen erschienen, welche nach Auffassung des Fussballverbandes schwerwiegend persönlichkeitsverletzende und rufschädigende Inhalte aufweisen würden. Es geht dabei um die unschönen Seiten des organisierten Weltfussballs, wie Filz, Nepotismus, Korruption und andere unappetitliche Vorkommnisse und Gegebenheiten. Bei einer Google-Suche nach dem Namen «FIFA» sowie nach den Namen von Funktionären und Mitarbeitern würde, so die FIFA, auf «Google» eine Liste von Suchergebnissen mit negativen, persönlichkeitsverletzenden Inhalten erscheinen. Der Verband wollte mit der Klage verhindern, dass diese Suchergebnisse über Google weiter angezeigt würden oder Verlinkungen auf diese Artikel ermöglicht würden.
Das Handelsgericht setzte dem Shodown der Giganten ein rasches Ende und wies die Klage ab. Es fehle an der Passivlegitimation (Stellung als «richtiger Beklagter» und Inhaber des streitigen Rechts) von Google. Dem Verband sei es nicht gelungen nachzuweisen, dass die unschönen Artikel auf der Webseite nur mit dem Suchwort «FIFA» auffindbar seien. Es wurde deshalb eine Mitwirkungshandlung von Google an der Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB) verneint und eine Verantwortlichkeit der Suchmaschine für den Streitgegenstand negiert.
Das klare und unmissverständliche Urteil hat die FIFA offensichtlich bewogen, auf die Anrufung des schweizerischen Bundesgerichts in dieser Sache zu verzichten und diese Prozessniederlage zu akzeptieren. Es bleibt beim prozessualen 0 : 1 für Google. Man hält es nun offenbar mit Wilhelm Busch und Bertold Brecht: «Ist der Ruf erst ruiniert, lebt es sich ganz ungeniert.».
«In «Causa Sport» (www.causasport.org) wird diese Entscheidung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2024, HG220030-O) noch ausführlicher behandelt werden.

