causasportnews / Nr. 1172/08/2024, 19. August 2024

(causasportnews / red. / 19. August 2024) Herdenschutzhunde, welche die ihnen anvertrauten Herden, in der Regel Schafherden, gegen zwei und vierbeinige Aggressoren schützen sollen, werden in vielerlei Hinsicht zum Thema. Im Vordergrund stehen die Konstellationen, dass Konfrontationen zwischen Herdenschutzhunden und Wölfen, die meistens blutig enden, immer öfters zu verzeichnen sind. Es können sich aber auch andere Situationen und sogar Haftungs-Konstellationen ergeben.
Zu einer Konfrontation von Schutzhunden mit Wanderern kam es vor geraumer Zeit im Wallis. Zwei Deutsche waren, von Italien kommend, in Richtung Binntal, einem Seitental des Rhonetals, unterwegs. Dabei trafen sie auf eine Schafherde von etwa 300 Tieren. Die Schafe waren weit verstreut. Die Wanderer sahen sich schliesslich gezwungen, die Herde auf dem vorgegebenen Wanderweg zu durchqueren. Die Herdenschutzhunde, welche die Tiere bewachten, wurden gegenüber den Wanderern, welche die Herde passierten, immer aggressiver, obwohl sich die Wanderer in keiner Weise provokativ verhielten und auf dem Wanderweg zügig voranschritten. Einer der Männer wurde dennoch von einem Hund in die Wade gebissen, was schliesslich eine Behandlung im Spitalzentrum Oberwallis notwendig machte.
Die Eigentümerin der Herdenschutzhunde wurde im April dieses Jahres mit einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberwallis wegen fahrlässiger, einfacher Körperverletzung sanktioniert. Gegen sie wurde nebst einer Busse von 600 Franken eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80 Franken auf Bewährung ausgefällt. Zudem musste die Eigentümerin der Hunde die Verfahrenskosten übernehmen. Im Kanton Wallis wurden in letzter Zeit diverse Konfliktsituationen zwischen Herdenschutzhunden und vor allem Wanderern bekannt, wobei die Folgen nicht derart gravierend ausfielen wie im oben geschilderten Vorfall, der mit einem Strafbefehl zu Lasten der Eigentümerin der Herdenschutzhunde endete. Dies ist die strafrechtliche Seite des Themas. In zivilrechtlicher Hinsicht ist in solchen Fällen insbesondere die Tierhalter-Haftung (Art. 56 des Obligationenrechts, OR) als Anspruchsgrundlage zu beachten und allenfalls heranzuziehen, wobei die Verwahrung und Beaufsichtigung der Hunde im Rahmen der anzuwendenden Sorgfaltspflichten des Tierhalters entscheidend für die Frage ist, ob eine Haftung des Tierhalters gemäss dieser Bestimmung aktuell werden kann (es ist nicht bekannt, ob überhaupt und allenfalls wie die zivilrechtliche Seite des oben geschilderten Vorfalls zum Thema wurde). Zu berücksichtigen ist zudem in der Regel, dass das Betreten von Wald und Weide jedermann gestattet ist (Art. 699 des Zivilgesetzbuches, ZGB). Bei der Beurteilung der Tierhalter-Haftung ist stets die Sorgfalt bei der Verwahrung und Beaufsichtigung der Tiere durch den Halter oder die Halterin von zentraler Bedeutung.
(Quelle: Walliser Bote, mehrere Ausgaben)
