Im emotional und ethisch aufgeladenen Klima des sog. „FIFA-Skandals“, der in den letzten Wochen einen Höhepunkt erreicht haben dürfte, scheint auch den Schweizer Politikern jedes Mittel recht zu sein, um sich in Szene zu setzen. Soeben (3. Juni 2015) hat der Ständerat die von Parlamentariern geforderte Änderung des Korruptionsstrafrechts behandelt, welches u.a. vorsieht, dass Bestechung unter Privaten auch ausserhalb wirtschaftlichen Wettbewerbs strafbar sein soll (aktuell wird die Privatbestechung lediglich im UWG – Art. 4a – geregelt); die Vorlage geht nun an den Nationalrat. Das Gesetz richtet sich zwar klar gegen die in der Schweiz domizilierten Sportverbände und –organisationen – insbesondere gegen den Weltfussballverband FIFA (obwohl bestritten wird, dass es sich um eine „lex FIFA“ handle). Es bestehen in Anbetracht der aktuellen Stimmungslage gegen die FIFA und andere Sportverbände keine Zweifel, dass eine entsprechende Strafnorm ins Strafgesetzbuch eingefügt wird. Über deren konkrete Ausgestaltung gibt es aber divergierende Auffassungen. Umstritten ist etwa, ob die fragliche Korruptionsnorm als Antrags- oder als Offizialdelikt ausgestaltet werden soll. Der Ständerat hat sich für die Antragsvariante entschieden, der Nationalrat wird dem wohl eher nicht folgen.
Dass eine solche Gesetzesvorlage auch opportunistische Tendenzen aufweist, überrascht kaum. Wenn schon ein Korruptionsstrafrecht, dann fragt es sich etwa, weshalb die Bestechung durch ehrenamtlich tätige Personen erlaubt sein soll. – Mit der Korruptionsstrafnorm ist zwar der Sport gemeint, die Stossrichtung könnte sich aber auch als „Irrläufer“ erweisen, etwa für lobbyierende Politiker, die bekannterweise mit der Wirtschaft im Allgemeinen, mit Unternehmen, Verbänden, Organisationen verbandelt sind und hierfür nicht selten auch Geld beziehen. Was heute unter „Verfilzung“ verstanden wird („Fall Christa Markwalder“) könnte nach dem Inkrafttreten der Korruptionsstrafnorm bald zum Delikt werden. Eine Strafanzeige würde genügen, um bei derartigen Vorgängen Strafuntersuchungen auszulösen (obwohl die Immunität ein bezüglich Strafverfolgung schwer zu überwindendes Hindernis abgeben könnte). Im Privatbereich wird es auch künftig Bestechungsfälle geben; notorisch ist aber, dass sich Bestechungsvorgänge immer noch vor allem im Bereich der öffentlichen Hand, vor allem in der Verwaltung, ereignen (Bestechungsskandal bei der Stadtpolizei Zürich, Bestechung im Rahmen der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Bestechungen bei Vergaben in der Bundesverwaltung usw.).