causasportnews.com – 20/2026, 27. Februar 2026
(causasportnews / red. / 27. Februar 2026) Das vor allem in den Bergländern Europas vielbeachtete Urteil des Landesgerichts Innsbruck nach dem Bergtod einer Frau, die mit ihrem Partner den Grossglockner im Winter erklimmen wollte und dabei einsam und verlassen starb (vgl. auch causasportnews vom 20. Februar 2026), wird von der nächsthöheren Instanz, dem Oberlandesgericht Innsbruck, beurteilt werden müssen. Sowohl der wegen grob fahrlässiger Tötung verurteilte Bergsteiger, der seine Partnerin unterhalb des Grossglockner-Gipfels in Kälte und Eis zurückliess, als auch die zuständige Anklagebehörde, haben gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erklärt. Damit erfährt das Drama am höchsten Berg Österreichs eine strafprozessuale Fortsetzung.
Bei einer Winterbegehung im Januar vor einem Jahr geriet das Paar, das über den schwierigeren «Stüdlgrat» – und nicht über die Normalroute – zum Gipfel des Grossglockners aufsteigen wollte, in Bergnot. Die 33jährige Berggängerin war entkräftet und unterkühlt, worauf der 37jährige Partner der Frau diese zu nächtlicher Stunde zurückliess, um Hilfe zu holen. Die Frau überlebte die eiskalte Nacht nicht und erfror. Ihr Partner überlebte in einer Berghütte, zu der er gelangte. In erster Instanz resultierte ein Schuldspruch gegen den angeklagten Mann, der in den Bergen routinierter und erfahrener war als seine Partnerin. Das Landesgericht Innsbruck bestrafte ihn, der den Vorgang massivst bedauerte, sich jedoch als unschuldig erklärte, mit einer fünfmonatigen, bedingten Haft- sowie mit einer Geldstrafe von 9600 Euro. Berücksichtigt wurde mit der relativ milden Bestrafung der Umstand, dass der Mann wegen seines Verhaltens am Berg und in der Not einem Trommelfeuer der sozialen Medien ausgesetzt war. Das Gericht qualifizierte sein Verhalten als nicht situations-adäquat, weil er seine Verantwortung der Partnerin gegenüber nicht wahrgenommen habe. Ebenso habe er die Tour unzureichend geplant und seine Begleiterin zuwenig mit den Risiken und Herausforderungen am Berg konfrontiert. Er habe auch keinen Notruf abgesetzt, als seiner Partnerin unterhalb des 3798 hohen Grossglockner-Gipfels die Kräfte ausgingen. Die Mutter der Verstorbenen verteidigte den Angeklagten gegen die erhobenen, medialen Vorwürfe und betonte die Eigenverantwortung der Tochter; sie ersuchte das Gericht um einen Freispruch. Die erste Instanz in Innsbruck sah dies anders und verurteilte den Angeklagten, der sich strafrechtlich als «nicht schuldig» bekannte, wegen grob fahrlässiger Tötung.
Zwar ist es schwierig, die Berufungsaussichten des Angeklagten und der Anklagebehörde zu beurteilen. Tendenziell dürfte davon ausgegangen werden, dass die Verurteilung des Angeklagten durch das Landesgericht Innsbruck bestätigt werden könnte. Ihm, als «Stärkerem» am Berg, wird eine «Garantenstellung» zuzuschreiben sein, welche in einer solchen Situation eine Verpflichtung zur Schadensabwehr oder Schadensminderung impliziert. Wer die Gefahr einer Rechtsgutsverletzung schafft, muss dafür besorgt sein, dass ein drohender Schaden nicht eintritt. Wird eine Gefahrenlage geschaffen, muss alles vorgekehrt werden, damit sich allfällige Gefahren nicht realisieren (gemäss «Ingerenzprinzip»). Affaire à suivre, also.

