Viola Amherds nachhaltiges Gesellinnenstück zur Sportorganisationsförderung

causasportnews.com – 6/2026, 21. Januar 2026

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(causasportnews / red. / 21. Januar 2026) Die Bilanz ihres Wirkens war durchzogen, als Bundesrätin Viola Amherd als Regierungsmitglied vor ziemlich genau einem Jahr ihren Dienst als Sport- und Verteidigungsministerin per Ende März 2025 quittierte. Als Vorsteherin des Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) agierte die heute 63jährige Walliserin eher glücklos; das Beschaffungsgeschäft von 36 Kampfjets «F – 35» fliegt der Ex-Verteidigungsministerin auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit in der Landesregierung vor bald einem Jahr regelrecht um die Ohren. Der Vorgang «Kampfjets» wird die Schweiz auch noch in den nächsten Jahren bewegen. Viola Amherd hat sich als Mitglied der Landesregierung nicht gerade mit Ruhm bekleckert. Das gilt auch mit Blick auf den organisierten Sport, mit dem die Ministerin einigermassen Mühe hatte. Ihr Gesellinnenstück lieferte die Juristin im Rahmen der nachhaltigen Sportorganisationsförderung ab. Viola Amherd verstand ihr Wirken im Sport insbesondere als Kampfplatz für die Sache der Frau. So entstand unter ihrer Ägide im Sportförderungsgesetz von 2011 eine Regulierung, die es in sich hat. Art. 32 des Gesetzes bildet die Basis für eine Bestimmung, die in der Sportförderungsverordnung, Art. 72d lit. b. Ziff. 3, konkretisiert wurde und die Vertretung der beiden (sic!) Geschlechter im Sport-Dachverband «Swiss Olympic» und seiner Mitgliedsverbände bestimmt: Im Leitungsorgan des Dachverbandes und der Mitgliedsverbände von «Swiss Olympic» müssen beide Geschlechter zu je mindestens 40 Prozent vertreten sein. Geschieht dies nicht, erfolgen teils massive Leistungskürzungen. Seit diese Bestimmung gilt (anfangs 2025) beherrscht die Sinnfrage bezüglich dieser Regelung, die auch «Lex Amherd» genannt wird, die Diskussionen. Letztlich geht es um viel Geld, denn der Bund überweist «Swiss Olympic» fast 40 Millionen Schweizer Franken jährlich, die grösstenteils an die Mitgliedsverbände des Dachverbandes weitergeleitet werden. Oder eben nicht oder nur zu Teilen, falls die eingeführte Geschlechterquote nicht eingehalten wird. Zu betonen ist, dass es konkret nicht um eine Frauen-, sondern um eine Geschlechterquote geht. Im angebrochenen Jahr wird alles noch viel komplexer, denn diese Quote als Vorgabe hat inzwischen die Breitensportvereine erreicht, gemeinhin als «Dorfvereine» oder Kleinstvereine bezeichnet. In deren Statuten müssen die Geschlechterquoten festgeschrieben werden, sonst könnten dereinst Kürzungen der Gelder aus dem «Jugend + Sport»-Topf drohen.

Frauen- oder eben auch Geschlechterquoten können zwar vorgeschrieben werden, doch harzt es in der Praxis meistens bei der Umsetzung. Es ist bereits eine Herausforderung im Ehrenamt, die Vakanzen in den Vorständen und übrigen Funktionen in den Vereinen zu besetzen. Die zwingende Forderung, Frauen in Sport-Leitungsgremien zu berufen, ist eine Sache, jedoch stellt sich dann oft die praktische Frage: Woher Frauen nehmen und nicht abwerben bzw. stehlen?

Wieweit die Vorgaben gemäss der gesetzlichen Regelung konkret erfüllt werden, ist kaum exakt nachprüfbar. Sportrechtsspezialist Jean Brogle schätzt, dass die 40%-Quote durch Frauen realistischerweise in den kommenden Jahren nicht erfüllt werden oder erfüllt werden können. «Insbesondere in typischen oder traditionellen Männer-Sportarten, wie Schwingen oder Kampfsportarten, dürften Frauen für die Einsitznahme in Leitungsgremien in Sportvereinen und -verbänden schwierig zu finden sein», vermutet Rechtsanwalt Brogle. «Es geht bei der Besetzung der Vorstandsposten in erster Linie um die Qualifikation und die Persönlichkeit der Person sowie die Bereitschaft, sich (ehrenamtlich) zu engagieren», konstatiert Brogle nüchtern. Mühe bei der Erfüllung der Geschlechterquote haben selbst populäre Verbände oder Vereine in den Domänen Fussball, Eishockey, Schneesport oder Tennis. Obwohl die Geschlechterquoten gemäss Gesetz nicht erfüllt würden, seien konkrete Leistungskürzungen bisher nicht bekannt geworden. «Unabdingbar ist jedoch, dass die Geschlechterquote in den Statuten der Verbände oder der Mitgliedsvereine festgeschrieben sind oder eine schlüssige Begründung mit Massnahmen zur Zielerreichung geliefert werden», sagt Sportrechtler Jean Brogle. «Swiss Olympic» setzt bei diesem brisanten Thema «Geschlechterquote» offenbar auf das Motivationsmittel «Zuckerbrot und Peitsche»: Die Mitgliedsverbände, welche die Geschlechterregelung eingeführt haben und brav befolgen, erhielten vom Schweizerischen Dachverband «Swiss Olympic» je einen Sonderbonus von 14’000 Franken…

Wie sieht nun die Rechtslage aus, sollte es bei der Befolgung oder Nicht-Befolgung der Sportförderungsgesetz-Regelung zu juristischen Auseinandersetzungen kommen? Jean Brogle sieht in dieser Hinsicht durchaus Kollisions-Potenzial der gesetzlichen Geschlechterquote in der Sportförderung in Bezug auf die verfassungsmässig garantierten Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV). «Dass die Schweiz keine Verfassungsgerichtsbarkeit kennt, hilft hier in dieser Frage», resümiert Brogle. «Gesetz ist Gesetz, auch wenn dadurch die Verfassung verletzt oder geritzt werden sollte», meint der erfahrene Sportjurist.

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