Bergsportaktivitäten im Val Mora, Münstertal, auch ohne SAC-Hütte möglich

causasportnews.com – 6/2025, 21. Januar 2025

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(causasportnews / red. / 21. Januar 2025) Das Münstertal (Val Müstair) gehört zu den schönsten Regionen der Schweiz und ist vor allem für Wander- und Bergsportaktivitäten (im Sommer) und Schneesport im Winter (etwa für den Langlaufsport) prädestiniert. Vom Münstertal aus führt ein Hängetal (Seitental) L-förmig etwa zehn Kilometer in Richtung Italien, das landschaftlich prächtige und vom grossen Tourismus unberührte Val Mora. Die Sektion Unterengadin des führenden Bergsportverbandes der Schweiz, des Schweizer Alpen-Clubs (SAC; mit gesamthaft gegen 200 000 Mitgliedern und über 150 betriebenen Hütten unter dem Dach des SAC der Schweiz), plant seit Jahren im Val Mora den Bau einer SAC-Hütte, in denen Sporttreibende und Erholung Suchende einkehren und übernachten könnten. Das Val Mora ist landschaftlich wunderschön, jedoch nicht erschlossen. In dieser Region existieren weder Hotels noch Übernachtungsmöglichkeiten irgendwelcher Art. Deshalb plante die Sektion Unterengadin des SAC den Bau / Umbau einer Alphütte in dieser landschaftlich unberührten Gegend. Daraus wird nun definitiv nichts, wie einem Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Dezember 2024 soeben zu entnehmen ist (Bundesgerichtsurteil 1C_623/2022 vom 9. Dezember 2024). Die Sektion Unterengadin des SAC erhielt bezüglich des eingereichten Baugesuchs zwar die erforderlichen kommunalen und kantonalen Bewilligung für den Bau einer Hütte im Val Mora – es wäre insbesondere ein Umbau eines bestehenden Alpgebäudes, eine sog. Umnutzung, auf der Alp Stella geplant gewesen -, aber die von den Bündner Behörden erteilten Bewilligungen für die neue SAC-Hütte wurden nun vom Bundesgericht aufgehoben, nachdem Umweltorganisationen gegen das Projekt an das höchste Gericht der Schweiz gelangten. Das Bundesgericht erkannte auf Beschwerde hin, dass die Bündner Behörden zu Unrecht die Standortgebundenheit des Bauprojektes gemäss Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG) bejaht hätten und unterbanden den Bau / Umbau (Umnutzung) der Einkehr- und Übernachtungsmöglichkeit.

Im Zentrum stand für das Bundesgericht die Frage, ob das geplante Hütten-Projekt für Wanderungen, Bergtouren, Mountainbike-Aktivitäten unbedingt notwendig sei. Obwohl der Hütten-Standort abgelegen sei, dürfe es als möglich und verhältnismässig angesehen werden, dass etwa Wanderungen ins betreffende, abgelegene Tal (Val Mora) und zurück in ungefähr sieben Stunden zu schaffen seien, Bike-Touren in noch kürzerer Zeit. Somit liessen sich auch die Übernachtungsmöglichkeiten im nahen Münstertal gut und zeitgerecht erreichen und nutzen. Deshalb liesse sich die ordentliche Sportausübung in dieser Abgeschiedenheit auch ohne Übernachtungsmöglichkeit in der projektierten SAC-Hütte problemlos ermöglichen. Dies sei für gut trainierte und motivierte Berggänger, welche das Naturerlebnis im kaum erschlossenen Val Mora nutzen möchten, zumutbar – für Biker erst recht, urteilte das Bundesgericht. Die Standortgebundenheit des Bauvorhabens sei nicht gegeben und genüge den Anforderungen des RPG nicht, hiess es aus Lausanne.

Der Gerichts-Entscheid wird nicht nur im SAC als einigermassen speziell qualifiziert. Die Begründung des Bundesgerichts sei zudem «schräg», vermeldeten etwa zahlreiche Medien nach dem Richterspruch. Dass das Bundesgericht über die Art und Weise zumutbarer oder unzumutbarer Bergsporttätigkeiten befinde und sich mit der Übernachtungsmöglichkeiten von Sporttreiben in einer Region befasse, wird in der Öffentlichkeit offenbar kaum verstanden.

In der Sportsprache muss bezüglich dieser Entscheidung wohl von einem juristischen Formtief des höchsten Gerichts gesprochen werden. Dem SAC könnte empfohlen werden: Nicht aufgeben und ein neues, anderes Hütten-Projekt im Val Mora zur Bewilligungsreife bringen. In ein paar Jahren würde eine Beschwerde vom Bundesgericht wohl anders entschieden werden; zumindest würde diese Causa nicht (mehr) von den Richtern, die nun aktuell den Bürgerinnen und Bürgern das Freizeitverhalten in einer Region vorgegeben haben, beurteilt werden.

Diese Entscheidung des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2024 wird in der kommenden Ausgabe von «Causa Sport» (www.causasport.org) eingehend behandelt.

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