causasportnews / 1201/11/2024, 17. November 2024
(causasportnews / red. / 17. November 2024) Seit Monaten schwelt der Kampf darum, ob die Schweizer Eishockey-Nationalmannschaft das Wappen mit dem Schweizer Kreuz auf der Wettkampfbekleidung verwenden dürfe oder nicht (mehr). Eigentlich eine Bagatelle, die jedoch hohe Wellen schlägt; schliesslich geht es um Sport, und dabei erträgt es keinen Spass. Die Ausgangslage bezüglich der Beurteilung dieser Rechtsstreitigkeit mit Gerichtsbezug bildet das Bundesgesetz über den Schutz des Schweizer Wappens und anderer öffentlicher Zeichen vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 2017, kurz als «Wappenschutzgesetz» bezeichnet. Dieses Gesetz verbietet etwa den Nationalmannschaften, das Schweizer Wappen z.B. auf der Wettkampfbekleidung zu tragen. Es sei denn, aufgrund eines Gesuchs habe eine behördliche Bewilligung vorgelegen. Die Eishockey-Nationalmannschaft, welche seit 2015 in den Länderspielen das Schweizer Kreuz auf den Trikots verwendet, hatte es aber fahrlässig unterlassen, eine derartige Bewilligung einzuholen (vgl. auch causasportnews vom 16. Juni 2024); sie wäre zweifellos erteilt worden, tragen doch die Eishockeyaner, auch «Eisgenossen» (synonym für senkrechte «Eidgenossen») genannt, viel zum guten, sportlichen Image der Schweiz in der Welt bei. Die Verwendung des Schweizer Kreuzes auf den Wettkampf-Trikots der Eishockey-Spieler war und ist dennoch eine Verletzung des Wappenschutzgesetzes. Dies wollte das Amt für Geistiges Eigentum (IGE) nicht weiter akzeptieren. Schliesslich entschied das Bundesverwaltungsgericht am 15. Oktober 2024 zuungunsten des Schweizerischen Eishockey-Verbandes (SIHF), der letztlich die Aktivitäten und die Auftritte der Nationalmannschaft verantwortet. Den Eishockeyanern wurde die Verwendung des Schweizer Wappens untersagt. Gegen den Entscheid der Verwaltungs-Gerichtsinstanz in St. Gallen wäre nun ein Weiterzug an das Schweizer Bundesgericht in Lausanne notwendig geworden. Doch offenbar durch ein juristisches «Buebetrickli» («Bauerntrick») erzielten die Kontrahenten eine Einigung: Die Nationalmannschaft darf die Trikots mit dem Schweizer Wappen weiterhin verwenden, und der Verband verzichtet auf den Weiterzug des Entscheids des Bundesverwaltungs-Gerichts nach Lausanne. Die Nationalmannschaften dürfen nun, obwohl ein Verstoss gegen das Wappenschutzgesetz vorliegt, die Trikots mit dem Wappen bis 2026 verwenden, ab 2027 müssten dann neu gestaltete Shirts verwendet werden.
Das Erstaunliche an dieser «Causa» ist, dass im Rahmen eines gerichtlichen Instanzenzugs und in einem Zwei-Parteien-Verfahren ein Verstoss gegen ein Bundesgesetzt durch Vergleich legitimiert wird. Die Einigung kam wohl auch deshalb in der genannten Form zustande, weil diese Bestimmung im Wappenschutzgesetz, welche dem Eishockey-Verband zum Verhängnis wurde, bald aus dem Gesetz gekippt werden dürfte. Das «Buebetrickli», zwar ein veritabler «Check» gegen jedes Gerechtigkeitsempfinden, hat sich aber für die Eishockeyaner gelohnt und lässt Unrecht zu Recht werden. Die Nachlässigkeit der Verbands-Verantwortlichen (das verpasste Gesuch für die Weiterverwendung des Schweizer Wappens) bleibt somit folgenlos. Oft sind «Buebetrickli» dazu geeignet, auf diese Weise zum Erfolg zu kommen; auch in der Juristerei.

